Wiedererwägungsrekurs

Wettswil, 14.7.22

Rekurs gegen den
Beschluss des Gemeinderats / Wiederwägung GRB-Nr. 249 vom 13.06.2022

Antrag:
Der Beschluss der Wiederwägung ist abzulehnen.

Begründung:


Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind nicht gegeben.


Weder die Sach- noch die Rechtslage haben sich geändert.

  • Die Tatsachen waren bekannt und konnten eingesehen werden.
    Wiederholt wurde auf die Nichtinbetriebnahme der Heizung verwiesen. Eine Besichtigung vor Ort war jederzeit möglich. Zudem hatte die Erkundigung behördlicherseits ergeben, dass kein Antrag auf den Einbau einer neuen Heizung bestand.
    Aufgrund des Augenscheins vom 6. Mai 2022 hat das Baugericht die Ausserbetriebnahme der Heizung bestätigt. Die beorderte Expertengruppe unter der Leitung von lic. iur. Gianfranco Greco, Baurekursgericht des Kantons Zürich, und dem Bauingenieur Herr Willi konnte leider nicht feststellen, dass diese bereits seit längerer Zeit aufgrund eines irreparablen Defekts ausser Betrieb gesetzt wurde.
    Die von der Gemeinde verfügte Busse von Fr. 250.- war ungerechtfertigt, weshalb ein Rekurs eingereicht wurde (->Beilage).
    Die Auflage des Ausserbetriebsetzens der Heizung kann, da bereits geschehen, nicht erfüllt werden.
    Für uns steht die Finanzierung einer Beheizung im Vordergrund. Hilfreich und notwendig ist deshalb die grundbuchamtlich eingetragene Belastung unseres selbstbewohnten Hauses im Betrag von Fr. 150’000.- als Hinterlegung für bezogene Sozialhilfegelder in der Höhe von ca. 50’000.- entsprechend zu reduzieren.

Freundliche Grüsse